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Der Swiss Jaguar E-Type Club ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.
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Zweck des Swiss Jaguar E-Type Clubs ist die Erhaltung der Jaguar E-Types, der Erfahrungsaustausch und die Pflege der Kollegialität unter Gleichgesinnten, ohne Ansehen von Rang und Namen.
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Die Aktivitäten sind Anlässe, Treffen und gemeinsame Ausfahrten.
Der Swiss Jaguar E-Type Club registriert alle Jaguar E-Types der Schweiz. Alle Angaben für das Register erfolgen durch die E-Type Besitzer auf freiwilliger Basis und werden unter anderem zur Weitergabe an das E-Type Register des Jaguar Drivers’ Club (JDC), Luton (England) verwendet. Der Club führt die zusätzliche Bezeichnung: «Registrar on behalf of the JDC E-Type Register».
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Die finanziellen Mittel ergeben sich aus
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Sollte sich aus den vorgenannten Einnahmen ein Reinertrag ergeben, so soll am Ende des Kalenderjahres ein Essen oder eine andere Veranstaltung zu Gunsten der Mitglieder erfolgen.
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Die Organe des Vereins sind
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Die GV wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im voraus unter Angabe der Traktanden einberufen.
Die ordentliche GV findet jeweils im Frühjahr jedes Jahres statt. Der Vorstand legt den genauen Zeitpunkt fest und verschickt die Einladungen mit Angabe der Traktanden an alle Mitglieder. Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf
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An der GV hat jedes Aktivmitglied und jedes Familienmitglied je eine Stimme (aktives Stimm- und Wahlrecht). Die Beschlussfassung erfolgt durch das absolute Mehr der an der GV anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Über Anträge die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann die GV mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten Beschluss fassen. Eine beabsichtigte Statutenänderung muss mindestens 20 Tage vor der GV in ihrem vollen Wortlaut sämtlichen Mitgliedern zugestellt werden. Statutenänderungen erfordern ebenfalls die 2/3 Mehrheit.
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Der Präsident leitet die Geschäfte der GV, bei seiner Abwesenheit der Vizepräsident.
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Der GV stehen folgende Befugnisse zu:
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Der Vorstand besteht aus:
Die GV kann (mit 2/3 Mehrheit) eine Erweiterung des Vorstandes beschliessen. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt und ist wiederwählbar.
Wählbar sind nur Aktiv- und Familienmitglieder gemäss Art. 13/4 (passives Wahlrecht). Ein Vorstandsmitglied darf weder im Vorstand noch als Revisor eines anderen Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung tätig sein.
Um im Namen des Clubs zu zeichnen bedarf es der Unterschrift des Präsidenten, oder bei dessen Abwesenheit, der Unterschrift des Vizepräsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
Über alle Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt, in das auf Verlangen Aktiv- und Familienmitglieder Einsicht nehmen können.
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Der Vorstand hat folgende Befugnisse und Pflichten:
Im Vorstand werden Beschlüsse mit absolutem Mehr aller Vorstandsmitglieder gefasst. Allenfalls hat der Präsident den Stichentscheid.
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Mitglieder des Clubs sind Aktivmitglieder, Familienmitglieder Passivmitglieder und Ehrenmitglieder.
Ehrenmitglieder werden durch die GV mit mindestens 2/3 Mehrheit gewählt. Sie haben sich in besonderem Masse um das Wohl des Clubs verdient gemacht. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des jährlichen Mitgliederbeitrages zeitlebens befreit. Ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder.
Aktivmitglied kann werden, wer Eigentümer von mindestens einem Jaguar E-Type ist. Ebenfalls kann Aktivmitglied werden, beziehungsweise durch Zustimmung des Vorstandes bleiben, wer als Eigentümer eines Jaguar E-Type mindestens während einem Jahr Aktivmitglied war und Eigentümer von mindestens einem Automobil der Marke Jaguar oder SS ist. Familienmitglied können Personen werden, welche mit einem Aktivmitglied verheiratet sind oder im selben Haushalt wohnen und das 18. Altersjahr vollendet haben. Familienmitglieder werden nicht persönlich angeschrieben. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die ein Interesse an den Zielen des Jaguar E-Type Clubs haben, aber keinen E-Type besitzen.
Die jeweiligen Mitgliederanträge haben mit einem speziellen Aufnahmeantrag schriftlich zu erfolgen. Die Anträge werden im Cluborgan oder durch Rundschreiben veröffentlicht. Binnen 10 Tagen kann ein Mitglied an die Clubadresse Einspruch erheben. Der Vorstand wird dann mit dem Einspruch erhebenden Mitglied den Mitgliederantrag prüfen. Erfolgt keine Einigung, wird über den Antrag an der nächstfolgenden GV abgestimmt. Falls kein Einspruch vorliegt, befindet der Vorstand über den Aufnahmeantrag.
Aktiv- und Familienmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und das Stimmrecht. Fördermitglieder haben weder Stimmrecht noch Wahlrecht.
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Jedes neu eintretende Mitglied erhält die Statuten. Ebenfalls erhält jedes neu eintretende Aktivmitglied das Clubemblem, das an einem Clubanlass übergeben werden soll. Aktivmitgliedern aus dem Ausland wird das Clubemblem zugesandt.
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Austritte erfolgen auf Ende des Vereinsjahrs. Eine Austrittserklärung muss mindestes ein halbes Jahr vor diesen Zeitpunkt vorliegen.
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Die Auflösung des Clubs muss durch eine GV erfolgen. Dabei müssen mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten einer Auflösung zustimmen, wobei mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Clubmitglieder (Art. 13/4) anwesend sein müssen. Die Auflösung muss als Traktandum der GV angekündigt worden sein.
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Bei Auflösung wird das Clubvermögen für eine Veranstaltung verwendet, an der alle Mitglieder und Gönner des Clubs teilnehmen können.
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Für alle Belange des Clubs sind diese Statuten wegleitend.
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Die Mitgliedschaft zum Club schliesst die Anerkennung dieser Statuten ein.
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Im übrigen gelten Art. 60–79 des ZGB.
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Diese Statuten ersetzen die bisherigen Statuten vom 26.4.1978, 23.3.1981 und 25.3.1983.