Statuten

Statuten Jaguar E-Type Club Schweiz

1–22

1
Der Swiss Jaguar ‹E›-Type Club oder kurz SJETC ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

2
Zweck des SJETC ist die Bewahrung und Erhaltung des Jaguar E-Types und dessen Mythos, der Erfahrungsaustausch und die Pflege der Kollegialität unter Gleichgesinnten.

 

3
Die Aktivitäten sind Anlässe, Treffen und gemeinsame Ausfahrten.

 

Der SJETC registriert alle Jaguar E-Types der Schweiz. Alle Angaben für das Register erfolgen durch die E-Type Besitzer auf freiwilliger Basis und werden unter anderem zur Weitergabe an das E-Type Register des Jaguar Drivers’ Club (JDC), Luton (England) verwendet. Der Club führt die zusätzliche Bezeichnung: «Registrar on behalf of the JDC E-Type Register».

 

4
Die finanziellen Mittel ergeben sich aus:

  • Jahresbeiträgen und Zinsen auf Bankguthaben
  • Spenden von Gönnern
  • Reinertrag aus dem Verkauf der Clubartikel

 

5
Der SJETC strebt eine ausgeglichene Rechnung an. Sollte sich aus den in Ziffer 4 aufgelisteten Einnahmen ein Reinertrag ergeben, so soll dieser im Folgejahr für Veranstaltungen oder ggf. für spezielle Rückstellungen für Jubiläumsveranstaltungen etc. zu Gunsten der Mitglieder verwendet werden.

 

6
Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung (GV) der Aktiv-, Familien- und Fördermitglieder, als oberstes Organ des Clubs
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren

 

7
Die GV wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden auf elektronischem Weg (Einladung und Publizierung auf der ‹jaguar-e.ch› Club Website) einberufen.

 

Die ordentliche GV findet jeweils im Frühjahr jeden Jahres statt. Im Fall von Force Majeure oder anderweitigen Sonderereignissen (z.B. Pandemien wie C-19 etc.) und entsprechender behördlicher Anweisungen, kann die GV entsprechend verschoben oder allenfalls nur auf elektronischem Weg abgehalten werden.

 

Der Vorstand legt den genauen Zeitpunkt fest und verschickt die Einladungen mit Angabe der Traktanden an alle Mitglieder in diesem Falle ausschliesslich auf elektronischem Wege.
Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden auf:

  • Beschluss des Vorstandes
  • Begehren einer GV
  • Begehren von 1/5 der Aktiv- und Familienmitglieder gemäss Art. 13 der Statuten

 

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An der GV hat jedes Aktivmitglied und jedes Familienmitglied je eine Stimme (aktives Stimm- und Wahlrecht). Die Beschlussfassung erfolgt durch das absolute Mehr der an der GV anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

 

Über Anträge, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann die GV mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten Beschluss fassen. Eine beabsichtigte Statutenänderung muss mindestens 20 Tage vor der GV in ihrem vollen Wortlaut sämtlichen Mitgliedern zugestellt werden. Statutenänderungen erfordern ebenfalls die 2/3 Mehrheit.

 

9
Der Präsident leitet die Geschäfte der GV, bei seiner Abwesenheit der Vizepräsident.

 

10
Der GV stehen folgende Befugnisse zu:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Revisoren, welche nicht Mitglieder des Clubs zu sein brauchen, Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
  • Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe
  • Festlegung der Jahresbeiträge
  • Abänderung und Genehmigung der Statuten
  • Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit einem anderen Verein
  • Anträge
  • Varia

 

11
Der Vorstand setzt sich nach Möglichkeit aus nachfolgenden zwingenden oder anderweitigen Mitgliedern zusammen:

  • Präsident (zwingend)
  • Vizepräsident (zwingend)
  • Kassierer (zwingend)
  • Sekretär
  • Technischer Obmann
  • Registrar
  • weiteren Mitgliedern

 

Der Vorstand kann sich mit Ausnahme der zwingenden Funktionen, frei konstituieren und somit auf aktuelle Rahmenbedingungen und sich ändernde Bedürfnisse reagieren.

 

Die GV kann (mit 2/3 Mehrheit) eine Erweiterung des Vorstandes beschliessen. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt und ist wiederwählbar.

 

Wählbar sind nur Aktiv- und Familienmitglieder gemäss Art. 13 (passives Wahlrecht). Ein Vorstandsmitglied darf nicht gleichzeitig als Revisor tätig sein.
Um im Namen des Clubs zu zeichnen bedarf es der Unterschrift des Präsidenten, oder bei dessen Abwesenheit, der Unterschrift des Vizepräsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds oder im Rahmen der Unterschriftenregelung gegenüber Finanzinstituten. Für nicht rechtlich bindende Geschäfte können Vorstandsmitglieder im Rahmen Ihrer Funktion eigenverantwortlich zeichnen.

 

Über alle Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt, in das auf Verlangen Aktiv- und Familienmitglieder Einsicht nehmen können. Die Protokollführung kann stichwortartig erfolgen.

 

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Der Vorstand hat folgende Befugnisse und Pflichten:

  • Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der GV oder anderen Organen durch die Statuten übertragen sind
  • gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins
  • Vollziehung der Vereinsbeschlüsse sowie die Organisation der Aktivitäten
  • Einberufung der GV
  • Entscheidung über Aufnahme eines Mitgliedes gemäss Art. 13 und über den Ausschluss eines Mitgliedes (erfolgloses Inkasso des Mitgliederbeitrages führt automatisch zu einem Ausschluss und bedarf keines formalen Verfahrens). Die Beschlussfassung über die Verwendung der Jahresbeiträge und Spenden.

 

Im Vorstand werden Beschlüsse mit absolutem Mehr aller jeweils anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Allenfalls hat der Präsident den Stichentscheid.

 

13
Wir sind an einem aktiven Club-Leben interessiert und die Mitglieder des Clubs setzen sich zusammen aus Aktivmitgliedern, Familienmitgliedern, Passivmitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

Eigentum oder Besitz eines Jaguar-Fahrzeuges oder eines Jaguar-motorisierten Fahrzeuges ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.

 

Aktivmitglieder wollen aktiv am Club-Leben teilnehmen und die vom Club organisierten Veranstaltungen besuchen. Familienmitglied können Personen werden, welche mit einem Aktivmitglied verheiratet sind und/oder im selben Haushalt wohnen und das 18. Altersjahr vollendet haben. Einzel-Aktivmitgliedschaften werden automatisch auf Familienmitgliedschaften geändert, wenn das Familienmitglied und/oder Gäste des Aktivmitgliedes an mehr als zwei Jahresanlässen teilnehmen. Ein Wechsel der einzelnen Mitgliedschaftsart ist jederzeit möglich, spätestens jedoch für das Folgejahr. Familienmitglieder werden nicht persönlich angeschrieben. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die ein Interesse an den Zielen des SJETC haben, aber keinen E-Type besitzen.

 

Die jeweiligen Mitgliederanträge für Fördermitglieder haben mit einem speziellen Aufnahmeantrag schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt über die entsprechende Aufnahme zu entscheiden. Bei Sonderfällen kann er diese dem Cluborgan im Rahmen der GV vortragen und ggf. mit einfachem Mehr abstimmen lassen.

 

Aktiv- und Familienmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht. Fördermitglieder haben weder Stimmrecht noch Wahlrecht.

 

Ehrenmitglieder werden durch die GV mit mindestens 2/3 Mehrheit gewählt. Sie haben sich in besonderem Masse um das Wohl des Clubs verdient gemacht. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des jährlichen Mitgliederbeitrages zeitlebens befreit. Ansonsten haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder.

 

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Jedes neu eintretende Mitglied erhält ein Clubemblem welches vorzugsweise persönlich an einem Clubanlass übergeben wird. Die Statuten werden ausschliesslich auf der Website des SJETC veröffentlicht.

Zusammen mit dem Eintritt wird dem Neumitglied eine Eintrittsgebühr von CHF 50.– in Rechnung gestellt. Die Clubbeiträge werden im Eintrittsjahr bei einem Eintritt nach dem 30. Juni hälftig verrechnet.

 

15
Austritte erfolgen auf Ende des Vereinsjahrs. Eine Austrittserklärung muss mindestens bis zum 31. Dezember in einer angemessen Schriftform erfolgt sein.

 

16
Datenschutz ist Vertrauenssache und das Vertrauen unserer Clubmitglieder ist uns wichtig. Wir respektieren ihre Persönlichkeit und Privatsphäre. Der SJETC nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten ernst und wir halten uns an die Regeln des Datenschutzgesetzes.

Unser Club lebt von unseren Aktivitäten und einer aktiven und lebendigen Club-Website. Es ist uns jedoch nicht immer möglich Fahrzeugkennzeichen zu verschleiern und selbstredend Gesichter, Ort- und Datumsangaben.

Jedes Clubmitglied ist mit seiner aktiven oder passiven Mitgliedschaft einverstanden, dass Bilder und textliche Informationen im Rahmen der ordentlichen Pflege der Website veröffentlicht werden.

 

17
Die Auflösung des Clubs muss durch eine GV erfolgen. Dabei müssen mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten einer Auflösung zustimmen, wobei mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Clubmitglieder (Art. 13) anwesend sein müssen. Die Auflösung muss als Traktandum der GV angekündigt worden sein.

 

18
Bei Auflösung wird das Clubvermögen für eine Veranstaltung verwendet, an der alle Mitglieder und Gönner des Clubs teilnehmen können.

 

19
Für alle Belange des Clubs sind diese Statuten wegleitend.

 

20
Die Mitgliedschaft zum Club schliesst die Anerkennung dieser Statuten ein.

 

21
Im Übrigen gelten Art. 60–79 des ZGB.

22
Diese Statuten ersetzen die bisherigen Statuten vor dem 4.10.2020.