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Paragraph 1

Der Swiss Jaguar 'E' Type Club ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.
 

Paragraph 2

Zweck des Swiss Jaguar 'E' Type Clubs ist die Erhaltung der Jaguar 'E' Types, der Erfahrungsaustausch und die Pflege der Kollegialität unter Gleichgesinnten, ohne Ansehen von Rang und Namen.
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Paragraph 3

Die Aktivitäten sind Anlässe, Treffen und gemeinsame Ausfahrten.

Der Swiss Jaguar 'E' Type Club registriert alle ]aguar 'E' Types der Schweiz. Alle Angaben für das Register erfolgen durch. die 'E' Type Besitzer auf freiwilliger Basis und werden unter anderem zur Weitergabe an das 'E' Type Register des Jaguar Drivers’ Club (JDC), Luton (England) verwendet. Der Club führt die zusätzliche Bezeichnung: «Registrar on behalf of the JDC 'E' Type Register».
 

Paragraph 4

Die finanziellen Mittel ergeben sich aus

den Jahresbeiträgen und den Zinsen des Kapitals,

den Spenden von Gönnern,

dem Reinertrag aus dem Verkauf der Clubartikel.
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Paragraph 5

Sollte sich aus den vorgenannten Einnahmen ein Reinertrag ergeben, so soll am Ende des Kalenderjahres ein Essen oder eine andere Veranstaltung zu Gunsten der Mitglieder erfolgen.
 

Paragraph 6

Die Organe des Vereins sind

die Generalversammlung (GV) der Aktiv-, Familien- und Passivmitglieder, als oberstes Organ des Clubs,

der Vorstand,

die Rechnungsrevisoren.
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Paragraph 7

Die GV wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im voraus unter Angabe der Traktanden einberufen.

Die ordentliche GV findet jeweils im Frühjahr jedes Jahres statt. Der Vorstand legt den genauen Zeitpunkt fest und verschickt die Einladungen mit Angabe der Traktanden an alle Mitglieder. Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf

Beschluss des Vorstandes,

Begehren einer GV,

Begehren von 1/5 der Aktiv- und Familienmitglieder gemäss Art. 13/5 der Statuten.
 

Paragraph 8

An der GV hat jedes Aktivmitglied und jedes Familienmitglied je eine Stimme (aktives Stimm und Wahlrecht). Die Beschlussfassung erfolgt durch das absolute Mehr der an der GV anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Über Anträge die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann die GV mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten Beschluss fassen. Eine beabsichtigte Statutenänderung muss mindestens 20 Tage vor der GV in ihrem vollen Wortlaut sämtlichen Mitgliedern zugestellt werden Statutenänderungen erfordern ebenfalls die 2/3 Mehrheit.
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Paragraph 9

Der Präsident leitet die Geschäfte der GV, bei seiner Abwesenheit der Vizepräsident.
 

Paragraph 10

Der GV stehen folgende Befugnisse zu:

Wahl der Vorstandsmitglieder;

Wahl der Revisoren, welche nicht Mitglieder des Clubs zu sein brauchen, aber weder im Vorstand noch als Revisoren eines anderen Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung tätig sein dürfen;

Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes;

Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe;

Festlegung der Jahresbeiträge;

Abänderung und Genehmigung der Statuten;

Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit einem anderen Verein;

Anträge;

Varia
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Paragraph 11

Der Vorstand besteht aus:

Präsident,

Vizepräsident,

Sekretär,

Kassier,

Registrar.


Die GV kann (mit 2/3 Mehrheit) eine Erweiterung des Vorstandes beschliessen. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt und ist wiederwählbar.

Wählbar sind nur Aktiv- und Familienmitglieder gemäss Art. 13/4 (passives Wahlrecht). Ein Vorstandsmitglied darf weder im Vorstand noch als Revisor eines anderen Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung tätig sein.

Um im Namen des Clubs zu zeichnen bedarf es der Unterschrift des Präsidenten, oder bei dessen Abwesenheit, der Unterschrift des Vizepräsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

Über alle Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt, in das auf Verlangen Aktiv- und Familienmitglieder Einsicht nehmen können.
 

Paragraph 12

Der Vorstand hat folgende Befugnisse und Pflichten:

Die Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der GV oder anderen Organen durch die Statuten übertragen sind;

Dem Vorstand steht die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu;

Die Vollziehung der Vereinsbeschlüsse sowie die Organisation der Aktivitäten;

Die Einberufung der GV;

Die Entscheidung über Aufnahme eines Mitgliedes gemäss Art. 13/2 und Art. 13/3 und über den Ausschluss eines Mitgliedes beides ohne Angaben der Gründe;

Die Beschlussfassung über die Verwendung der Jahresbeiträge und Spenden.


Im Vorstand werden Beschlüsse mit absolutem Mehr aller Vorstandsmitglieder gefasst. Allenfalls hat der Präsident den Stichentscheid.
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Paragraph 13

Mitglieder des Clubs sind Aktivmitglieder, Familienmitglieder und Passivmitglieder.

Aktivmitglied kann werden, wer Eigentümer von mindestens einem Jaguar 'E' Type ist. Ebenfalls kann Aktivmitglied werden, beziehungsweise durch Zustimmung des Vorstandes bleiben, wer als Eigentümer eines Jaguar 'E' Type mindestens während einem Jahr Aktivmitglied war und Eigentümer von mindestens einem Automobil der Marke Jaguar oder SS ist. Familienmitglied können Personen werden, welche mit einem Aktivmitglied verheiratet sind oder im selben Haushalt wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Familienmitglieder werden nicht persönlich angeschrieben. Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die ein Interesse an den Zielen des Jaguar 'E' Type Clubs haben, aber keinen 'E' Type besitzen.

Die jeweiligen Mitgliederanträge haben mit einem speziellen Aufnahmeantrag schriftlich zu erfolgen. Die Anträge werden im Cluborgan oder durch Rundschreiben veröffentlicht. Binnen 10 Tagen kann ein Mitglied an die Clubadresse Einspruch erheben. Der Vorstand wird dann mit dem Einspruch erhebenden Mitglied den Mitgliederantrag prüfen. Erfolgt keine Einigung, wird über den Antrag an der nächstfolgenden GV abgestimmt. Falls kein Einspruch vorliegt, befindet der Vorstand über den Aufnahmeantrag.

Aktiv- und Familienmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und das Stimmrecht. Passivmitglieder haben weder Stimmrecht noch Wahlrecht.
 

Paragraph 14

Jedes neu eintretende Mitglied erhält die Statuten. Ebenfalls erhält jedes neu eintretende Aktivmitglied das Clubemblem, das an einem Clubanlass übergeben werden soll. Aktivmitgliedern aus dem Ausland wird das Clubemblemzugesandt.
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Paragraph 15

Austritte erfolgen auf Endes des Vereinsjahres. Eine Austrittserklärung muss mindestes ein halbes Jahr vor diesen Zeitpunkt vorliegen.
 

Paragraph 16

Die Auflösung des Clubs muss durch eine GV erfolgen. Dabei müssen mindestens 2/3 der anwesendes Stimmberechtigten einer Auflösung zustimmen, wobei mindestens 2/3 aller stimmberechtigtes Clubmitglieder (Art. 13/4) anwesend sein müssen. Die Auflösung muss als Traktandum der GV angekündigt worden sein.
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Paragraph 17

Bei Auflösung wird das Clubvermögen für eine Veranstaltung verwendet, an der alle Mitglieder und Gönner des Clubs teilnehmen können.
 

Paragraph 18

Für alle Belange des Clubs sind diese Statuten wegleitend.
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Paragraph 19

Die Mitgliedschaft zum Club schliesst die Anerkennung dieser Statuten ein.
 

Paragraph 20

Im übrigen gelten Art. 60 – 79 des ZGB.
 

Paragraph 21

Diese Statuten ersetzen die bisherigen Statutes vom 26.4.1978, 23.3.1981 und 25.3.1983.

   
 
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